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Präambel
zur
Satzung der Pilzfreunde Saar-Pfalz e.V.
Die Mitglieder der
** Pilzfreunde Saar-Pfalz e.V. **
** PSP **
bekennen sich zum aktiven
Natur- und Umweltschutz!
Die Mitglieder der
** Pilzfreunde Saar-Pfalz e.V. **
** PSP **
sammeln Pilze nicht nur zu Speisezwecken,
sondern zur Erweiterung der Artenkenntnis
und Erforschung des Pilzvorkommens.
Bexbach, 26.01.2019
gez.
Thomas Brandt
1. Vorsitzender
Volker Weis
2. Vorsitzender
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Pilzfreunde Saar-Pfalz e.V." im folgenden kurz "PSP" genannt.
2. Der Verein wurde am 07.11.1983 unter dem Namen "Verein der Pilzfreunde Pirmasens" gegründet und ist mit der Satzungsänderung vom 20.01.1992 in "Verein der Pilzfreunde Pfalz" umbenannt worden.
Mit der Satzungsänderung vom 23.02.1996 erhielt der Verein den Namen "Pilzfreunde Saar-Pfalz".
Der Verein hat seinen Sitz in Bexbach und ist in Homburg in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1064 eingetragen.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Homburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Pilzfreunde Saar-Pfalz wollen ihre Mitglieder in die volkstümliche Pilzkunde einführen und darin weiterbilden.
2. Der Verein versteht sich ferner als Anreger und Förderer der theoretischen und der praktischen Pilzkunde (Mykologie) und ist somit von naturwissenschaftlichem wie auch bildungs-, gesundheits- und naturpolitischem Bestreben.
Die PSP verstehen sich in allen die Mykologie betreffenden Fragen als Partner für staatliche Stellen, Schulen, Hochschulen, Institute und der Öffentlichkeit.
3. Die PSP verfolgen ihre Ziele und Aufgaben insbesondere durch:
a. Regelmäßige öffentliche Treffen der Mitglieder, sowie weiteren Veranstaltungen z.B. Vorstands- und Beiratssitzungen, Vorträgen, Exkursionen, Führungen und Ausstellungen.
b. Kurse für Aus- und Fortbildung von Pilzkennern.
c. Förderung von Nachwuchsmykologen.
d. Aufbau und Betreuung einer vereinseigenen Fachbibliothek.
e. Mitwirkung bei mykologischen Arbeiten und Informationsmaterial.
f. Öffentlichkeitsarbeit in allen die Mykologie, die Pilzberatung und den Pilzschutz betreffenden Fragen.
g. Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
h. Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e.V. (DGfM).
4. Eine besondere Aufgabe sehen die PSP in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, insbesondere der Pflege des Pilzbestandes unserer heimischen Wälder und Fluren durch Aufklärung der Bevölkerung über Sinn und Zweck der Pilze im Haushalt der Natur, Anhalten zum sachgerechten Sammeln und Schonen seltener Arten.
§ 3 Grundsätze für Tätigkeit (Gemeinnützigkeit)
1. Die PSP verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die PSP sind parteipolitisch neutral und vertreten den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Mitglieder
1. Die PSP haben:
a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes.
3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, private oder öffentliche Unternehmen sein, die die Bestrebungen der PSP fördern.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Mykologie oder um die "Pilzfreunde Saar-Pfalz" in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 5 Aufnahme
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
3. Im Falle einer Ablehnung, die nur aus wichtigen Gründen möglich ist, ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat möglich, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod.
b. Austritt.
Dieser muß bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Es gilt der Poststempel. Kündigung kann auch per E-Mail eingereicht werden und sollte bis zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.xxxx) erfolgen.
c. Streichung.
Dies kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
d. Ausschluss.
Dieses kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn sich ein Mitglied schuldhaft grob vereinsschädigend verhält.
e. Verhält sich ein Ehrenmitglied grob vereinsschädigend, kann die Mitglieder-Versammlung ihm die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
2. Der Austritt aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung und das Recht an Veranstaltungen der PSP teilzunehmen.
2. Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.
4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden jede Änderung der uns mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift, Bankverbindung) unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Ordnungen
Für die Miglieder der PSP gelten außer der Satzung noch folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind:
a. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
b. Beitragsordnung
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe der PSP sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der PSP.
Ordentliche Mitglieder ab 16 Jahre und Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein wenn dies erforderlich ist, mindestens aber alle zwei Jahre. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Jahresprogramm unter Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied des Vorstandes in der Reihenfolge wie in § 11 Abs. 1 aufgeführt oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/8 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 4 nicht beschlussfähig, so kann mit der selben Tagesordnung gemäß Abs. 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. auf Beschluss des Vorstandes,
b. auf schriftlich gestellten Antrag, unter Angabe der Gründe von mindestens 1/10 der Mitglieder.
Eine Einberufung muss unverzüglich nach den Vorschriften des Abs. 2 erfolgen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse:
a. mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
b. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satz 2 dieses Absatzes gilt entsprechend.
7. Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäftsordnung von Mitgliederversammlungen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
b. Neuwahlen des Vorstandes.
c. Neuwahlen der Rechnungsprüfer.
d. Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und der Ordnungen.
e. Festsetzung von Beiträgen.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
g. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom/von der Schriftführer/in oder einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
o 1. Vorsitzenden
o 2. Vorsitzenden
o Schriftführer/in
o Kassierer/in
o sowie mindestens einem/einer Beisitzer/in.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der die Schriftführer/in, der/die Kassierer/in und der/die Beisitzer/innen.
Der/die 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der/die 2. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in oder einem/einer Beisitzer/in.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der PSP und verwaltet das Vermögen. Zur Gültigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Mitwirkung des/der 1. Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandmitglied erforderlich und ausreichend.
4. Sitzungen des Vorstandes werden vom/der 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheiden bis zu zwei Vorstandmitglieder während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Wahl neuer Mitglieder für den Rest der Amtszeit des Vorstandes ergänzen.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch eine Neuwahl vorgenommen werden. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so hat die Neuwahl des gesamten Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu erfolgen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, ständig oder von Fall zu Fall Ausschüsse einzusetzen und diesen Sonderaufgaben zu übertragen. Mitglieder des Vorstandes können ihnen angehören.
§ 12 Kassenprüfer/innen
Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung der PSP zu gewähren ist. Sie haben auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
§ 13 Auflösung
1. Über die Auflösung der PSP kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszweckes unter einer Ladungsfrist von 8 Wochen einzuladen sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf zu einer Wirksamkeit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
3. Der Empfänger muß das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig verwenden.
Geänderte Satzung vom 26. Januar 2019
Mitgliederversammlung Bexbach
gez.
Thomas Brandt
1. Vorsitzender
Volker Weis
2. Vorsitzender
Beitragsordnung
(vom 23. Februar 1996 - 2002 umgestellt auf Euro)
§ 1
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt:
a. Einzelmitglieder 17 €
(Schüler, Studenten und Auszubildende haben die Möglichkeit eine 50%-ige Beitragsermäßigung -mit Nachweis- zu erhalten. Gilt jeweils für 1 Jahr und muss dann neu beantragt und nachgewiesen werden!)
b. Familie 25 €
(Ehepaare und deren Kinder bis zum 16. Lebensjahr)
c. Juristische Personen (z.B. Vereine, Schulen) 50 €
§ 2
Eine freiwillige Erhöhung des Jahresbeitrags ist in unbegrenzter Höhe möglich. Die PSP sind wegen der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Auf Wunsch werden Beitragsbescheinigungen ausgestellt.
§ 3
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung eines Jahresbeitrags freigestellt.
§ 4
Fördernde Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in selbst festgesetzter Höhe, jedoch mindestens 30 €.
§ 5
Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag teilweise oder ganz erlassen (vgl. Satzung § 7 Abs. 4).
§ 6
Die Beitragszahlung innerhalb Deutschlands erfolgt in der Regel durch Lastschriftverfahren.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf (vgl. Satzung § 6 Abs. 2).
gez.
Harald Lieblang
Kassenwart
Geschäftsordnung
§ 1 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende
2. Im Fall seiner/ihrer Verhinderung führen die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge, in der sie in § 11 Abs. 1 der Satzung aufgeführt sind oder ein/eine von der Mitgliederversammlung gewählte/r Vertreter/in.
§ 2 Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch die/den Vorsitzende(n) oder die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Interessen der PSP gefährdet scheinen.
2. An nicht öffentlichen Versammlungen dürfen nur Mitglieder der PSP teilnehmen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch andere Teilnehmer zugelassen werden.
§ 3 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung erledigt ihre Tagesordnung in der Reihen folge, in der sie in der Einladung aufgeführt ist.
2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung abändern.
3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss Punkte von der Tagesordnung absetzen oder andere Punkte (Dringlichkeitsanträge), die nicht in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sind - mit Ausnahme von Anträgen, die Satzungsänderungen und/oder Änderungen von Ordnungen betreffen - auf die Tagesordnung setzen.
§ 4 Worterteilungen
1. Worterteilungen erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
2. Der/die Vorsitzende kann in der Mitgliederversammlung jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen oder erteilen.
3. Mit Mehrheitsbeschluss kann eine andere Reihenfolge der Worterteilung bestimmt werden.
4. Antragssteller erhalten zur Begründung als erste und letzte das Wort.
5. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss vor noch vorgesehene Worterteilungen gestattet werden.
§ 5 Redezeit
1. Die Redezeit ist unbeschränkt.
2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Redezeit begrenzen.
3. Der Vorsitzende kann jederzeit einen Redner unterbrechen, um einen Beschluss über eine Beschränkung der Redezeit herbeizuführen.
4. Eine Debatte findet über einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit nicht statt.
§ 6 Schluss der Debatte
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, sobald ein Redner geendet hat, einen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
2. Über einen solchen Antrag auf Schluss der Debatte muss sofort abgestimmt werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.
3. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so müssen bei Stellung des Antrages noch vorliegende Wortmeldungen erledigt werden. Die Redezeit nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte beträgt für alle Redner je 5 Minuten.
§ 7 Wortentziehung
1. Redner, die nicht zur Sache sprechen, kann der /die Vorsitzende zur Sache rufen.
2. Redner, die sich ungebührlich verhalten und den Anstand verletzen, werden vom Vorsitzenden gerügt. Verstößt der Redner weiterhin gegen den Anstand oder spricht nicht zur Sache, kann ihm vom Vorsitzenden jederzeit das Wort entzogen werden, wenn ihm dies im Interesse der PSP und zur Wahrung der Würde der Mitgliederversammlung erforderlich erscheint.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass die Mitgliederversammlung unverzüglich darüber entscheidet, ob die Wortentziehung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.
§ 8 Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine Ausnahme vorschreibt. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
2. Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und im Falle des § 9 Abs. 3 ist geheim abzustimmen.
3. Für schriftliche Abstimmungen sind besonders gekennzeichnete Stimmzettel zu verwenden.
§ 9 Wahlen des Vorstandes
1. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen gemäß § 8 dieser Geschäftsordnung.
2. Dabei ist aus der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu wählen, der aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern gebildet wird. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sein und dürfen nicht für den neu zu wählenden Vorstand kandidieren. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat das Abstimmergebnis festzustellen und sofort bekanntzugeben. Die Gültigkeit der Wahl ist von den drei Mitgliedern des Wahlausschusses sofort bekanntzugeben. Die Gültigkeit der Wahl ist von den drei Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem/der Schriftführer/in im Protokoll zu bestätigen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen. Ist mehr als ein Kandidat für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, muss die jeweilige Teilwahl geheim durchgeführt werden.
4. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, so gilt der Bewerber als gewählt, der im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.
Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so erfolgt ein 2. Wahlgang, in dem dann der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält.
Bei Annahme der Wahl durch den Kandidaten ist der Wahlgang abgeschlossen. Andernfalls erfolgt ein neuer Wahlgang.
§ 10 Wahlen der Kassenprüfer/innen
1. Die Wahlen der Kassenprüfer/innen erfolgt gemäß § 8 dieser Geschäftsordnung.
2. Die Kassenprüfer/innen können falls nicht anders beantragt per Akklamation gewählt werden.
3. Wahlausschuss siehe § 9 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. Abweichend davon dürfen Wahlausschussmitglieder als Kassenprüfer/innen kandidieren.
4. Wahlvorschläge erfolgen vom Vorstand und der Mitgliederversammlung
§ 11 Vollmachten
Fördernde Mitglieder sowie Vertreter von juristischen Personen,
Instituten und Institutionen müssen zur Mitgliederversammlung
mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein.
Bexbach, den 26. Januar 2019
gez.
Thomas Brandt
1. Vorsitzender
Volker Weis
2. Vorsitzender
Richtlinien für die Bezuschussung
von Fortbildungskursen für
Vereinsmitglieder durch die PSP
I. Die PSP können für Fortbildungskurse ihrer Mitglieder einen Zuschuss gewähren.
II. Bei diesen Fortbildungskursen muss es sich um pilzkundliche oder allgemein naturkundliche Kurse handeln. Letztere müssen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Weiterbildung in der Pilzkunde stehen.
III. Beim Veranstalter des Fortbildungskurses sollte es sich um einen Verein, einen Verband oder eine Institution handeln, welcher für die Förderung der Volksbildung bzw. die Berufsbildung anerkannt ist.
IV. Fortbildungskurse der PSP selbst sind in der Regel für seine Mitglieder kostenlos. Sollte ausnahmsweise eine Gebühr erhoben werden, so ist diese für Mitglieder automatisch geringer als für Nichtmitglieder. Ein weiterer Zuschuss wird in der Regel daher nicht gewährt.
V. Bezuschusst werden kann nur die Kursgebühr sowie evtl. Reisekosten, nicht jedoch die Kosten für benötigte Fachliteratur (diese kann falls vorhanden, beim Verein ausgeliehen werden), Unterkunft und Verpflegung während des Kurses.
VI. Die Prüfungsgebühr für die Pilzsachverständigen -(Pilzberater)- Prüfung wird in voller Höhe von den PSP getragen.
VII. Die Zuschüsse unterliegen in erster Linie der jeweiligen Finanzlage des Vereins. Ein Rechtsanspruch besteht daher nicht.
VIII. Über die Höhe und die Berechtigung eines Zuschusses entscheidet eine Kommision. Dieser gehört automatisch der/die Kassierer(in) an. Ferner sind zwei weitere Kommissionsmitglieder vom Vorstand für die Dauer einer Amtsperiode zu benennen.
IX. Der Antrag auf Zuschuss ist schriftlich, möglichst vor Kursbeginn, spätestens jedoch acht Tage nach Kursende bei dem/der Kassierer/in zu beantragen.
X. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
XI. Wird ein Zuschuss von der Kommission abgelehnt, so ist
a. bei Ablehnung aus Gründen der Finanzlage des Vereins, ein Widerspruch nicht möglich.
b. bei Ablehnung aus anderen Gründen ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand zu erheben, welcher letztlich über die Vergabe des Zuschusses entscheidet.
XII. Ein Vereinsmitglied kann höchstens zweimal im Jahr bezuschusst werden.
XIII. Der von der Kommission, oder nach Widerspruch vom Vorstand, genehmigte Zuschuss wird in der Regel nach Absolvierung des Fortbildungskurses gegen Vorlage einer Teilnahmebestätigung ausgezahlt. Die Kommission kann aus triftigen Gründen jedoch auch eine Vorauszahlung genehmigen. Sollte jedoch in diesem Fall das bezuschusste Vereinsmitglied keinen Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs vorlegen können, so ist Zuschuss sofort an die PSP zurückzuzahlen
Bexbach, den 23 Februar 1996
PSP - Mitgliederversammlung
gez.
Thomas Brandt
1. Vorsitzender
Volker Weis
2. Vorsitzender
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